(1) Wahlberechtigt sind alle Katholiken der Pfarrei, die am Wahltag das
14. Lebensjahr vollendet und ihren 1. Wohnsitz in der Pfarrei haben, sowie sich
nicht durch formalen Akt von der römisch-katholischen Kirche losgesagt haben.
(2) Der Pfarrer hat kein Wahlrecht, da der Pfarrgemeinderat zu seiner Beratung gebildet wird.
(3) Wählbar ist nur, wer:
a) der katholischen Kirche angehört und sich nicht durch formalen Akt von ihr getrennt hat,
b) die Firmung empfangen hat,
c) wegen des Vorbildcharakters der Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat ein
Lebens- und Glaubenszeugnis in Einklang mit der katholischen Lehre und
den Grundsätzen der katholischen Kirche führt (z.B. Sonntagsheiligung,
kirchlich geschlossene Ehe etc.)
d) das 16. Lebensjahr vollendet hat,
e) in der Pfarrei seinen 1. Wohnsitz hat oder in ihr hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig ist,
f) in keinem anderen Pfarrgemeinderat Mitglied ist.